Ratgeber · Rechtslage

Cannabis-Legalisierung in Deutschland: Das KCanG einfach erklärt

Seit 2024 regelt das Konsumcannabisgesetz (KCanG) den privaten Umgang mit Cannabis für Erwachsene. Hier findest du einen sachlichen Überblick: Was erlaubt ist, welche Grenzen gelten, wie Anbauvereinigungen funktionieren – und was der aktuelle Stand 2026 ist.

In Kraft seit 1. April 2024 Anbauvereinigungen seit 1. Juli 2024 Stand: 2026 unverändert gültig
Zum Cannabis Club Berlin Was ist erlaubt?
Hintergrund

Vom Verbot zur Teil-Legalisierung: die wichtigsten Etappen

Mit dem Cannabisgesetz (CanG) hat Deutschland Cannabis aus dem Betäubungsmittelgesetz herausgelöst. Kernstück ist das Konsumcannabisgesetz (KCanG), das Besitz, Eigenanbau und den gemeinschaftlichen Anbau in Anbauvereinigungen regelt. Ein kommerzieller Verkauf an die Öffentlichkeit ist darin nicht vorgesehen.

  • März 2024

    Das Cannabisgesetz passiert Bundestag und Bundesrat und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

  • 1. April 2024

    Das KCanG tritt in Kraft: Besitz und privater Eigenanbau werden für Erwachsene in gesetzlichen Grenzen erlaubt. Cannabis ist kein Betäubungsmittel mehr.

  • 1. Juli 2024

    Anbauvereinigungen (Cannabis Social Clubs) können eine behördliche Erlaubnis beantragen und Cannabis gemeinschaftlich für ihre Mitglieder anbauen.

  • 22. August 2024

    Ein gesetzlicher THC-Grenzwert für den Straßenverkehr tritt in Kraft: 3,5 ng/ml THC im Blutserum. Für Fahranfänger und Personen unter 21 Jahren gilt in der Probezeit ein absolutes Cannabisverbot am Steuer.

  • 2025–2026

    Das Gesetz wird wissenschaftlich evaluiert (Forschungsprojekt EKOCAN). Der zweite Zwischenbericht wurde am 1. April 2026 vorgelegt. Teile der Bundesregierung fordern öffentlich Verschärfungen; das KCanG gilt jedoch unverändert. Bundesweit sind mehrere hundert Anbauvereinigungen genehmigt.

  • Bis 1. April 2028

    Der umfassende Abschlussbericht der Evaluation ist gesetzlich vorgesehen. Auf dieser Grundlage entscheidet der Gesetzgeber über mögliche Anpassungen.

Regeln im Überblick

Was das KCanG erlaubt – und was nicht

Das Gesetz zieht klare Grenzen. Die wichtigsten Regelungen für volljährige Privatpersonen im Überblick:

Erlaubt für Erwachsene (18+)

  • Besitz von bis zu 25 g getrocknetem Cannabis in der Öffentlichkeit
  • Aufbewahrung von bis zu 50 g am eigenen Wohnsitz
  • Eigenanbau von bis zu 3 lebenden Pflanzen pro erwachsener Person
  • Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung mit Bezug von bis zu 50 g pro Monat
  • Konsum im privaten Raum sowie in der Öffentlichkeit außerhalb der gesetzlichen Verbotszonen

Weiterhin verboten

  • Jeder Verkauf und kommerzielle Handel mit Konsumcannabis
  • Weitergabe an Minderjährige – ausnahmslos
  • Weitergabe an Personen, die nicht Mitglied der jeweiligen Anbauvereinigung sind
  • Konsum in Sichtweite von Schulen, Kinderspielplätzen, Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie Sportstätten (100-Meter-Regel) und in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr
  • Konsum innerhalb von Anbauvereinigungen und in deren unmittelbarer Nähe
  • Einfuhr, Ausfuhr und unerlaubter Anbau über die gesetzlichen Mengen hinaus

Hinweis: Diese Seite bietet eine sachliche, allgemeine Übersicht und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Gesetzestext des KCanG in seiner jeweils gültigen Fassung.

Anbauvereinigungen

Wie das KCanG Cannabis Social Clubs regelt

Anbauvereinigungen sind der zweite legale Bezugsweg neben dem Eigenanbau. Das Gesetz stellt strenge Anforderungen an Verein, Anbau und Weitergabe. Wie das in der Praxis abläuft, zeigt unser Ratgeber Wie funktioniert ein Cannabis Social Club?

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Erlaubnis & Kontrolle

Anbauvereinigungen benötigen eine behördliche Erlaubnis (befristet auf sieben Jahre) und unterliegen laufender behördlicher Kontrolle, Dokumentations- und Meldepflichten.

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Mitglieder & Mengen

Maximal 500 Mitglieder, alle volljährig mit Wohnsitz in Deutschland. Weitergabe von bis zu 50 g pro Mitglied und Monat; für 18- bis 21-Jährige gelten 30 g pro Monat und eine THC-Obergrenze von 10 %.

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Klare Grenzen

Keine Weitergabe an Nicht-Mitglieder, Werbeverbot für Anbauvereinigungen, Mindestmitgliedsdauer von drei Monaten und ein Konsumverbot in den Vereinsräumen.

420Dream e.V. setzt diese Vorgaben als eingetragener Verein mit vereinseigenem, kontrolliertem Anbau in Brandenburg um – mit Abgabestelle in Berlin. Sachliche Infos zu Anbau und Qualitätssicherung findest du auf der Seite Anbauverein Berlin, Infos zu den Kosten im Ratgeber Kosten & Beiträge im CSC.

Aktueller Stand

KCanG 2026: unverändert in Kraft

Das KCanG gilt 2026 unverändert. Bundesweit haben mehrere hundert Anbauvereinigungen eine Erlaubnis erhalten; die wissenschaftliche Evaluation des Gesetzes läuft planmäßig. Am 1. April 2026 wurde der zweite Zwischenbericht vorgelegt. Teile der Bundesregierung sprechen sich öffentlich für Verschärfungen aus – eine Gesetzesänderung ist bisher jedoch nicht beschlossen.

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Gesetzeslage stabil

Weder Besitzgrenzen noch Eigenanbau oder die Regeln für Anbauvereinigungen wurden seit Inkrafttreten geändert.

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Evaluation läuft

Der zweite Zwischenbericht wurde am 1. April 2026 vorgelegt. Der abschließende Evaluationsbericht ist bis zum 1. April 2028 vorgesehen.

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Vereine wachsen

Die Zahl genehmigter Anbauvereinigungen steigt kontinuierlich – regional allerdings sehr unterschiedlich verteilt.

Die politische Debatte über mögliche Änderungen wird sachlich geführt; maßgeblich bleibt allein die jeweils gültige Fassung des Gesetzes. Für Mitglieder von Anbauvereinigungen ändert sich ohne einen förmlichen Gesetzesbeschluss nichts.

Straßenverkehr

Cannabis am Steuer: der THC-Grenzwert

Unabhängig von Besitz und Eigenanbau gilt im Straßenverkehr ein eigener gesetzlicher Maßstab. Seit dem 22. August 2024 ist ein THC-Grenzwert im Straßenverkehrsgesetz verankert.

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3,5 ng/ml THC

Für Erwachsene außerhalb der Probezeit gilt ein Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum – vergleichbar mit einem eigenständigen Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand.

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Probezeit & unter 21

Für Fahranfänger in der Probezeit und Personen unter 21 Jahren gilt ein absolutes Cannabisverbot am Steuer.

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Kein Mischkonsum

Wer Cannabis konsumiert hat, darf am Steuer keinen Alkohol getrunken haben – für den Mischkonsum gilt ein absolutes Alkoholverbot.

Hinweis: Die Grenzwerte betreffen die Fahrtüchtigkeit und sind unabhängig von der Frage, ob Besitz oder Bezug legal waren. Wer Cannabis konsumiert hat, sollte auf das Führen von Kraftfahrzeugen verzichten.

FAQ

Häufige Fragen zum KCanG

Was ist das KCanG?

Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) ist Teil des Cannabisgesetzes (CanG) und regelt seit dem 1. April 2024 den privaten Umgang mit Cannabis für Erwachsene in Deutschland: Besitz, Eigenanbau und den gemeinschaftlichen Anbau in Anbauvereinigungen.

Wie viel Cannabis darf man in Deutschland besitzen?

Erwachsene dürfen bis zu 25 Gramm getrocknetes Cannabis in der Öffentlichkeit mit sich führen und bis zu 50 Gramm am eigenen Wohnsitz aufbewahren. Zusätzlich sind bis zu drei lebende Cannabispflanzen im Eigenanbau erlaubt.

Was ist eine Anbauvereinigung nach dem KCanG?

Eine Anbauvereinigung (Cannabis Social Club) ist ein eingetragener Verein mit behördlicher Erlaubnis, der Cannabis gemeinschaftlich für seine Mitglieder anbaut und ausschließlich an diese weitergibt – maximal 500 Mitglieder, maximal 50 Gramm pro Mitglied und Monat.

Ist Cannabis in Deutschland frei verkäuflich?

Nein. Einen kommerziellen Verkauf an die Öffentlichkeit gibt es nicht. Legale Bezugswege für Konsumcannabis sind der Eigenanbau und die Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung.

Gilt das KCanG 2026 noch unverändert?

Ja. Das KCanG ist weiterhin unverändert in Kraft. Das Gesetz wird wissenschaftlich evaluiert; ein Zwischenbericht wurde im April 2026 vorgelegt, der Abschlussbericht ist bis zum 1. April 2028 vorgesehen.

Wo darf Cannabis nicht konsumiert werden?

Verboten ist der Konsum in Sichtweite (100 Meter) von Schulen, Kinderspielplätzen, Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie öffentlich zugänglichen Sportstätten, in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr sowie innerhalb von Anbauvereinigungen und in deren unmittelbarer Nähe.

Darf ich mit Cannabis Auto fahren?

Im Straßenverkehr gilt seit dem 22. August 2024 ein gesetzlicher THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml im Blutserum. Für Fahranfänger in der Probezeit und Personen unter 21 Jahren gilt ein absolutes Cannabisverbot am Steuer, ebenso ein absolutes Alkoholverbot bei Mischkonsum. Die Grenzwerte gelten unabhängig davon, ob der Besitz legal war – wer konsumiert hat, sollte auf das Fahren verzichten.

Kann ich in mehreren Anbauvereinigungen gleichzeitig Mitglied sein?

Nein. Nach § 16 Absatz 2 KCanG darf eine Person nur in einer Anbauvereinigung Mitglied sein. Bei der Aufnahme prüfen die Vereine, dass ein neues Mitglied nicht bereits in einer anderen Anbauvereinigung registriert ist. So wird verhindert, dass die gesetzlichen Höchstabgabemengen überschritten werden.

Was hat die Evaluation des KCanG bisher ergeben?

Am 1. April 2026 wurde der zweite Zwischenbericht der wissenschaftlichen Evaluation (Forschungsprojekt EKOCAN) vorgelegt. Untersucht wurden unter anderem organisierte Kriminalität, Gesundheits- sowie Kinder- und Jugendschutz. Der abschließende Evaluationsbericht ist bis zum 1. April 2028 vorgesehen; erst auf dieser Grundlage entscheidet der Gesetzgeber über mögliche Anpassungen.

Fragen zum legalen Rahmen?

420Dream e.V. informiert sachlich über Verein, Mitgliedschaft und Ablauf im Rahmen des KCanG – transparent und regional in Berlin und Brandenburg.

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